Macht ein Schuldner im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, kann ihm die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt werden (§ 290 Abs. 1, Nr. 6 InsO). Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens, wenn der Schuldner im Vermögensverzeichnis das mietfreie Wohnen bei seinen Eltern nicht als geldwerten Vorteil angibt. Insoweit fehlt es in den einschlägigen Formularen an einer eindeutigen und auch für juristische Laien verständlichen Fragestellung.
Beschluss des BGH vom 05.06.2008
Aktenzeichen: IX ZB 37/06
BGHR 2008, 1042
DZWIR 2008, 417