Der in der Software eines Inkassobüros enthaltene unzutreffende Hinweis „Eidesstattliche Versicherung abgegeben am …“ stellt nach Auffassung des Amtsgerichts Speyer durchaus einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von dieser Behauptung betroffenen Person dar und begründet einen Anspruch auf sofortige Löschung der Falscheintragung.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinte das Gericht jedoch mit der Begründung, dass die Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht so schwer wiegt, wenn der Eintrag in der Software keinerlei Außenwirkung gefunden hat und (noch) niemand außerhalb des Inkassounternehmens hiervon Kenntnis genommen hat.
Beschluss des AG Speyer vom 02.04.2008
Aktenzeichen: 33 C 34/08
JurPC Web-Dok. 173/2008