Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer von einem der zusammen veranlagten Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das Finanzamt eine Zuvielzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten.
Diese Regelung gilt auch, wenn zum Zeitpunkt der Rückzahlung über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet war und die Vorauszahlung ausschließlich von der Ehefrau geleistet wurde. Diese hatte es versäumt, die Zahlung ausdrücklich auf ihre eigene Steuerschuld zu beschränken.
Urteil des BFH vom 30.09.2008
Aktenzeichen: VII R 18/08
DStRE 2008, 1536