Dem Inhaber eines Unternehmens können Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet werden, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Falle der Mitarbeiterin eines Lohnsteuerhilfevereins, die privat und aus Gefälligkeit für einen Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt und diese mit dem Zusatz „bei der Erstellung hat mitgewirkt Frau St. LSHV. e.V.” versehen hatte. Da dem Lohnsteuerverein die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erlaubt ist, klagte die zuständige Steuerberaterkammer auf Unterlassung. Die Karlsruher Richter verneinten den Anspruch, da die Mitarbeiterin bei der beanstandeten Tätigkeit rein privat tätig geworden war.
Urteil des BGH vom 19.04.2007
Aktenzeichen: I ZR 92/04
GRUR 2007, 994
WRP 2007, 1356