Sichert der Verkäufer bei einem über die Auktionsplattform eBay vereinbarten Verkauf eines Goldbarrens einen „versicherten Versand“ zu, hat er dafür zu sorgen, dass die Transportversicherung auch tatsächlich für den Verlust des Inhalts aufkommt. Übersieht der Verkäufer, dass in den Versicherungsbedingungen eine Haftung für derartige Gegenstände ausgeschlossen ist, haftet er dem Käufer auf Schadensersatz, wenn das Paket statt des Goldbarrens nur zerknülltes Zeitungspapier enthält.
Urteil des LG Coburg vom 12.12.2008
Aktenzeichen: 32 S 69/08
Wirtschaftswoche Heft 3/2009, Seite 107