Der Bundesgerichtshof hat Unterlassungsansprüche eines zur Metro AG gehörenden Unternehmens, das u.a. die Rechte an den Marken „Metro“ und „Metrorapid“ besitzt, gegen mehrere städtische Nahverkehrsbetriebe verneint, die unter der Bezeichnung „Metrobus“ Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs erbringen.
Zwischen den Zeichen des Metrokonzerns mit dem Bestandteil „Metro“ und der Bezeichnung „Metrobus“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs besteht keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr, weil das Publikum die beanstandete Bezeichnung „Metrobus“ nicht in die Bestandteile „Metro“ und „Bus“ aufspaltet und folglich auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit „Metrobus“ und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt.
Urteil des BGH vom 05.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 167/06, I ZR 174/06 und I ZR 186/06
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