Der Bundesgerichtshof sieht die Hinweise eines Händlers in einem Versandkatalog oder im Internet „Irrtümer sind vorbehalten“ und „Abbildungen ähnlich“ nicht als wettbewerbswidrig an. Derartige Hinweise verdeutlichen lediglich, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Damit bringen die Hinweise lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck und stellen für die Kunden keine Rechtsbeeinträchtigung dar.
Urteil des BGH vom 04.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 32/08
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