Weist ein zu errichtendes Wohnhaus bereits ab Beginn der Bauarbeiten gravierende Mängel auf und kommt der Bau ein Jahr lang ganz zum Erliegen, ist der Bauherr berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Bauvertrag zurückzutreten. Zudem steht ihm ein Schadensersatzanspruch für die Beseitigung der Mängel zu.
Beschluss des BGH vom 08.05.2008
Aktenzeichen: VII ZR 201/07
NJW-RR 2008, 1952
IBR 2008, 566