Durch einen unverschuldeten Unfall wurde der Fahrer eines Firmenfahrzeugs verletzt und fiel infolgedessen drei Wochen aus. Das Unternehmen stellte daraufhin für diesen Zeitraum einen Ersatzfahrer ein. Die hierfür angefallenen Lohnkosten verlangte es von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt. Diese weigerte sich zu zahlen.
Das Amtsgericht München sah – soweit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden konnte – die Ersatzpflicht der Haftpflichtversicherung auf die Erstattung der Behandlungs- und Lohnfortzahlungskosten des verletzten Fahrers beschränkt. Hinsichtlich der Kosten für den Ersatzfahrer sah das Gericht jedoch keine Rechtsgrundlage. Eine eigene Rechtsgutverletzung des Unternehmens war hinsichtlich des Personenschadens nicht ersichtlich, die Voraussetzung eines eigenen Schadensersatzanspruchs im Sinn des § 823 BGB sein konnte. Auch ein sogenannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kam wegen Fehlens einer betriebsbezogenen Handlung nicht in Betracht.
Urteil des BGH vom 14.10.2008
Aktenzeichen: VI ZR 36/07
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