Von einem Arbeitnehmer vereinnahmte Trinkgelder sind nur dann gemäß § 3 Nr.51 EStG steuerfrei, wenn zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn den Mitarbeitern (hier einer Spielbank) eine direkte Entgegennahme von Trinkgeldern untersagt ist und die von den Kunden in aufgestellte Behälter eingeworfenen Trinkgelder später an die Mitarbeiter verteilt werden.
Der Bundesfinanzhof weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung nicht auf Branchen wie etwa im Friseur- oder Gaststättengewerbe anzuwenden ist, auch wenn dort die Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt werden („Poolung von Einnahmen“). Bei diesen Berufen ist die Entgegennahme von Trinkgeldern nicht verboten, sondern sogar erwünscht. Durch den Einwurf der Trinkgelder durch die Kunden erlangt das Personal entweder selbst Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse oder aber zumindest einen Anspruch auf Herausgabe des Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Insoweit ist trotz Fehlens einer persönlichen Übergabe des Geldes durch den Kunden Steuerfreiheit anzunehmen.
Urteil des BFH vom 18.12.2008
Aktenzeichen: VI R 49/06
Der Betrieb 2009, 207