Wird bei einem Verkehrsunfall ein fabrikneuer Pkw beschädigt, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen. Handelt es sich um einen Schaden, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt (Schadenshöhe über 3.500 Euro), kann der Geschädigte vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 15.08.2008
Aktenzeichen: 5 U 29/08
OLGR Nürnberg 2009, 47
DAR 2009, 37