Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, also von einem Händler an eine Privatperson, innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Sachmangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Tritt der Mangel nach Ablauf der sechsmonatigen Frist auf, muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler bereits bei der Übergabe vorhanden war.
Erklärt sich der Verkäufer eines Neuwagens vorbehaltlos zur kostenlosen Beseitigung eines nach einem Jahr aufgetretenen Sachmangels bereit, so kann er später, nachdem die Nachbesserung gescheitert ist, grundsätzlich nicht mehr in Abrede stellen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat. Insofern tritt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe eine Umkehr der Beweislast ein. Schlägt schließlich die Mangelbeseitigung des Verkäufers fehl, stehen dem Käufer sämtliche weitergehende Mängelansprüche, wie Kaufpreisminderung, Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Schadensersatz offen, ohne dass er den Nachweis führen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2008
Aktenzeichen: 8 U 34/08
NWB 2008, 4795
Betriebs-Berater 2009, 169