Einer Radfahrerin kam auf einem Wirtschaftsweg ein nicht angeleinter Hirtenhund, der in Begleitung seines Herrchens war, entgegen. Kurz nach der Annäherung des Hundes stürzte die Frau und zog sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie behauptete, der Hund habe ihr Vorderrad berührt. Dies konnte sie jedoch nicht beweisen. Der genaue Hergang des Vorgangs blieb schließlich ungeklärt. Gleichwohl verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den Hundehalter zum Ersatz des Schadens.
Zwar hat grundsätzlich derjenige, der einen Rechtsanspruch erhebt, den entsprechenden Beweis zu führen. Begegnet ein Radfahrer auf öffentlicher Straße einem Hund, der vorschriftswidrig nicht angeleint ist, und kommt der Radler in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zu Fall, so kann allerdings ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für den Sturz ursächlich waren.
Urteil des OLG Hamm vom 21.07.2008
Aktenzeichen: 6 U 60/08
MDR 2009, 146