Nach § 1750 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer der Billigkeit entspricht.
Einer unterhaltsberechtigten Frau ist zumindest bis zur Beendigung des Grundschulalters des oder der Kinder allenfalls eine Teilzeittätigkeit zuzumuten. Danach ist in der Regel eine Vollerwerbstätigkeit zu erwarten. Ausnahmsweise schuldet der Unterhaltspflichtige seiner geschiedenen Ehefrau für eine längere Dauer Betreuungsunterhalt, wenn diese ein Kind unter 15 Jahren betreut, das an ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) leidet und dadurch erhöhter Betreuungsaufwand besteht. Ihre Erwerbsverpflichtung erfüllt sie in diesem Fall mit Ausübung einer Halbtagstätigkeit.
Urteil des OLG Braunschweig vom 02.12.2008
Aktenzeichen: 2 UF 29/08
Pressemitteilung des OLG Braunschweig