Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält den Verzicht eines geschiedenen Ehegatten auf Trennungsunterhalt jedenfalls dann für unwirksam, wenn der Betroffene finanziell bedürftig ist. Ansonsten würde er der Allgemeinheit zur Last fallen. Dabei ist unerheblich, wenn dieser Fall erst nachträglich dadurch eintritt, dass der Verzichtende, der kurz vor der Verzichtserklärung wieder eine Anstellung gefunden hat, erneut arbeitslos geworden ist.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.08.2008
Aktenzeichen: 6 UF 19/08
FamRz 2009, 142