Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft ist grundsätzlich so lange gültig, bis er durch ein Gericht aufgehoben wird. Auch wenn gegen den Beschluss von einem oder mehreren Miteigentümern Anfechtungsklage erhoben wird, hat dies keine aufschiebende Wirkung, sodass der Verwalter den gefassten Beschluss umsetzen muss. Dem kann in der Regel auch nicht durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegengewirkt werden. Eine Entscheidung im Eilverfahren ist allenfalls bei einer offenkundigen Rechtswidrigkeit des Beschlusses und bei ansonsten gravierenden und nicht mehr zu beseitigenden Folgen gerechtfertigt.
Beschluss des LG München I vom 08.08.2008
Aktenzeichen: 1 T 13169/08
NJW-Spezial 2009, 2
ZWE 2008, 497