Erläutert ein Unternehmen (hier EnBW Energie Baden-Württemberg AG) in einer Ad-hoc-Mitteilung und auf einer Pressekonferenz öffentlich seinen Entschluss, sich aus einem bestimmten Geschäftszweig (hier Thermoselect-Technologie) zurückzuziehen und werden hierbei auch negative Werturteile über den Geschäftszweig, wie zum Beispiel „Altlast“ oder „Sanierungsfall“, abgegeben, löst dies in der Regel keine Schadensersatzansprüche eines zu dem betroffenen Geschäftszweig gehörenden Unternehmens aus.
Durch derartige Äußerungen in der Öffentlichkeit werden keine Vertragspflichten verletzt. Der Vorstand des börsennotierten Unternehmens kommt mit seinen Äußerungen auf den Pressekonferenzen lediglich seiner Verpflichtung zu einer transparenten Kapitalmarkt-Information nach. Die Werturteile über den fallengelassenen Geschäftszweig sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, das erst bei herabwürdigenden Äußerungen oder Schmähkritiken endet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.11.2007
Aktenzeichen: 8 U 164/06
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe