Ein Wohnungsmieter ist nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, den Anschluss der mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz zu dulden. Der Anschluss an das Fernwärmenetz ist in der Regel eine geeignete Maßnahme zur Einsparung von Energie. Auf eine tatsächliche Heizkosteneinsparung für die konkrete Wohnung kommt es bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme nicht an. Der Mieter kann sich hiergegen nur zur Wehr setzen, wenn die Umstellung der Wärmeversorgung für ihn und seine Familie eine unzumutbare Härte darstellt.
Urteil des BGH vom 24.09.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 275/07
MDR 2008, 1385
WoM 2009, 40