Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wegen einer krankheitsbedingten Kündigung ließ sich ein Arbeitnehmer im Verhandlungstermin zu einigen unwahren und ehrverletzenden Behauptungen gegenüber seinem Arbeitgeber hinreißen. Der schob daraufhin der ordentlichen noch eine fristlose Kündigung nach.
Grundsätzlich sind auch im Rahmen einer Prozessverteidigung wahrheitswidrige Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Gleichwohl brachte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durchaus auch Verständnis für den Gekündigten auf. Dieser befand sich in dem ersten Kündigungsschutzverfahren in einer besonderen, emotionalen Lage, sodass nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden durfte. Das Gericht hielt somit die fristlose Kündigung für überzogen. Eine Abmahnung wäre das angemessene Mittel gewesen. Die Kündigung erwies sich daher trotz der unstreitig unwahren und ehrverletzenden Behauptungen als unwirksam.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.07.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 169/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz