Eine Teilnehmerin einer Safari-Reise stürzte im Dunkeln auf dem Weg zum Treffpunkt zu einer Exkursion mit Wildhütern und brach sich das Schultergelenk. Sie machte den Reiseveranstalter für den Unfall verantwortlich, weil sie der Reiseleiter allein durchs unbekannte Gelände hatte gehen lassen.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Touristin zumindest teilweise Recht. Kommt ein Reiseteilnehmer, ohne dass eine Begleitung des Veranstalters erfolgt, auf einem unbekannten und zur Unfallzeit unbeleuchteten Weg zum Treffpunkt der angesagten Wanderung zu Fall, besteht eine grundsätzliche Haftung des Veranstalters. Dessen Haftung kann allerdings durch ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden gemindert sein, wenn dieser bei der Begehung des ihm unbekannten und unwegsamen Weges nicht mit größtmöglicher Aufmerksamkeit gelaufen ist. In diesem Fall ging das Gericht von einem Eigenverschulden von einem Drittel aus.
Urteil des OLG Köln vom 30.06.2008
Aktenzeichen: 16 U 3/08
NJW-RR 2008, 1448