Eine Unfallversicherung muss nur dann Versicherungsleistungen erbringen, wenn tatsächlich ein Unfall vorlag. Es handelt sich nicht um einen Unfall im Sinne der geltenden Versicherungsbedingungen (AUB), wenn der Versicherungsnehmer beim alpinen Skifahren stürzt, weil ein anderer Skifahrer von oben kommend an ihm vorbeifährt, ihn aber nicht berührt und er dann auf die Schulter fällt und dabei einen Sehnenriss erleidet.
Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellen mangels eines äußeren Einflusses keinen Unfall dar.
Urteil des OLG Celle vom 15.01.2009
Aktenzeichen: 8 U 131/08
efundus