Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand einer Sammelklage (Musterfeststellungsverfahren) sein, wie sie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorsieht. Nach diesem Gesetz können nur Klagen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, wie beispielsweise Ad-hoc-Mitteilungen, in Sammelverfahren verbunden werden.
Diese Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn die Schadensersatzansprüche auf einen im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit ausgehändigten (fehlerhaften) Prospekt, der eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung darstellte, gestützt werden. Auch hier handelt es sich um eine Falschberatung, die nicht im Wege einer Sammelklage verfolgt werden kann.
Beschluss des BGH vom 30.10.2008
Aktenzeichen: III ZB 92/07
NJW2009, 513
ZIP 2009, 290