Gemäß § 46 Nr.5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Abberufung des Geschäftsführers sowie für die Aufhebung des Anstellungsvertrags zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einer fristlosen Kündigung ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB (oder einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung wie § 54 Abs. 2 BAT) zu beachten, wonach die Kündigung nur binnen zwei Wochen ab Kenntniserlangung der hierfür maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden kann.
Ist die Gesellschafterversammlung angesichts der bisherigen Erkenntnisse nicht in der Lage, den Sachverhalt abschließend zu beurteilen, kann sie zur weiteren Aufklärung ein Mediationsverfahren einleiten. Erst wenn nach dessen Abschluss verwertbare Erkenntnisse über das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten (hier sexuelle Übergriffe und Mobbing) vorliegen, beginnt die Zweiwochenfrist zu laufen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 233/04
Pressemitteilung des OLG Frankfurt