Die Möbelmarktkette Roller startete im August 2007 eine Werbeaktion in Form eines Gewinnspiels, bei der die Slogans „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ und „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ verwendet wurden. Zudem wurde ein Logo benutzt, das wie die beiden Slogans an die RTL-Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ erinnern sollte. Dem Fernsehsender ging diese Anlehnung an die geschützte Marke „Deutschland sucht den Superstar“ zu weit und er verlangte die Einstellung der Werbung.
Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass trotz der Veränderungen an Slogan und Logo ein hinreichender Bezug zur geschützten Marke der bekannten Fernsehshow bestand. Durch die beanstandete Werbung nutzte der Möbeldiscounter die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und damit in unlauterer Weise aus. Unerheblich war dabei, dass die beiden Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören und nicht in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Das Möbelhaus muss diese Art von Werbung daher unterlassen. Ihm drohen wegen der unbefugten Markennutzung zudem Schadensersatzforderungen.
Urteil des OLG Köln vom 06.02.2009
Aktenzeichen: 6 U 147/08
Pressemitteilung des OLG Köln