Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich vereinbaren, dass diese während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung tragen, die ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich die Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen müssen (sog. Kittelgeld). Die Vertragsklausel darf die Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen.
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist jedoch unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch eine Verrechnungsabrede umgangen werden. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lag das monatliche Nettoentgelt der klagenden Einzelhandelskauffrau mit rund 800 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.
Urteil des BAG vom 17.02.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 676/07
Betriebs-Berater 2009, 493