Ein Arbeitgeber kann die Übernahme eines wegen seiner Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder im Betriebsrat durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden nur dann ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Das Bundesarbeitsgericht verneinte die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn diese abgelehnt wird, weil sich der Arbeitgeber entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen.
Beschluss des BAG vom 16.07.2008
Aktenzeichen: 7 ABR 13/ 07
NJW Heft 51/2008, Seite VIII