Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch keine allzu hohen Anforderungen. Insofern kann es ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht, insbesondere hinsichtlich der Offenlegung der Gewerbsmäßigkeit ihres Angebots und der Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift angehalten werden. Nur wenn der Betreiber jegliche Hinweise und Kontrollen zur Eindämmung von Impressumsverstößen unterlässt, kann er selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 23.10.2008
Aktenzeichen: 6 U 139/08
OLGR Frankfurt 2009, 148
ITRB 2009, 28