In der Rechtsprechung wird die Bewertung des Unterlassungsinteresses und damit des für die Verfahrenskosten maßgeblichen Streitwertes gegenüber unerwünschter E-Mail-Werbung sehr unterschiedlich bewertet. Die Festsetzungen reichen von 350 Euro für die Untersagung von E-Mail-Werbung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bis zu 15.000 Euro bei Zusendung von E-Mails an einen Journalisten.
Wurde auf dem Handy einer Privatperson einmalig per SMS auf eine auf dessen PC eingegangene unaufgeforderte E-Mail-Nachricht eines Single-Kontaktmarkts hingewiesen, hält das Oberlandesgericht Schleswig einen Streitwert von 4.500 Euro für angemessen. Dem entspricht auch der mit 3.000 Euro festgesetzte Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren.
Beschluss des OLG Schleswig vom 05.01.2009
Aktenzeichen: 1 W 57/08
JurPC Web-Dok. 34/2009