Ein Umsatzsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn die entsprechende Rechnung den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG (Entgeltvereinnahmung bei noch nicht erfolgter Lieferung) auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Urteil des BFH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: XI R 62/07
DStR 2009, 479