Fährt ein geradeaus fahrender Pkw – sorgfaltswidrig – bei „spätem Gelb“ oder „frühem Rot“ in die Kreuzung ein, und kollidiert er dabei mit einem entgegenkommenden, vor Aufleuchten des Grünpfeils nach links abbiegenden Pkw, trifft den Geradeausfahrenden eine Mitschuld von einem Drittel.
Beschluss des KG Berlin vom 08.09.2008
Aktenzeichen: 12 U 178/08
KG Berlin 2009, 200
DAR 2009, 92