Der Betreiber eines Parkplatzes ist nicht verpflichtet, eine Böschung, die sich an die mit 16 cm hohen Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließt, von Hindernissen freizuhalten, um den parkenden Fahrzeugen ein gefahrloses Überfahren der markierten Parkfläche zu ermöglichen. Kommt ein Fahrzeug beim Überfahren der Parkplatzmarkierung zu Schaden, muss der Fahrer hierfür selbst aufkommen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.09.2008
Aktenzeichen: 4 U 114/08
NJW-RR 2009, 97