Ein Autofahrer wollte seine Verurteilung wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld von 275 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten nicht hinnehmen und zog durch alle Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht. Seine Verfassungsbeschwerde begründete er u.a. damit, dass er nach dem Verkehrsverstoß von einem Polizeifahrzeug, ebenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit, verfolgt und dadurch in seinem fahrlässigen Fehlverhalten bestärkt wurde. Er fühlte sich in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht verweigerte die Annahme der „absurden“ Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit. Außerdem machten die Verfassungsrichter von ihrem Recht Gebrauch, eine so genannte Missbrauchsgebühr von 500 Euro gegen den uneinsichtigen Raser zu verhängen. Nach dem Gesetz können derartige Missbrauchsfälle mit bis zu 2.600 Euro sanktioniert werden.
Beschluss des BVerfG vom 15.01.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 2487/08
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