Ein Unfallgeschädigter, der den Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30 Prozent ausschlaggebendes Interesse an der Weiterbenutzung des Wagens (sog. Integritätsinteresse) dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine Dauer von sechs Monaten für erforderlich gehalten. Nach einem neueren Urteil bedeutet dies jedoch nicht, dass der Ersatzanspruch hinsichtlich der nachgewiesenen Reparaturkosten erst nach sechs Monaten fällig wird.
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. Anderenfalls müsste der Geschädigte einen erheblichen Teil seines Entschädigungsanspruches bis zum Ablauf von sechs Monaten vorfinanzieren. Die Karlsruher Richter bürden damit dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Geschädigten auf, sofern dieser den Wagen schließlich doch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus anderen Gründen (z.B. wegen finanzieller Schwierigkeiten) verkauft.
Beschluss des BGH vom 18.11.2008
Aktenzeichen: VI ZB 22/08
DAR 2009, 3