Das Verbotszeichen 260 beinhaltet ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Der Fahrer eines Kraftrads fuhr am Ufer eines Badesees bei Karlsruhe bis zu dem betreffenden Schild, schaltete den Motor aus und schob das Kraftrad bis zu einem Abstellplatz, wo er es für mehrere Stunden abstellte. Als er zu seinem Gefährt zurückkam, fand er ein “Knöllchen“ über 15 Euro vor. Er war mit dem Bußgeld nicht einverstanden und legte Einspruch ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihm schließlich Recht.
Das Verbotszeichen 260 (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO) verbietet nicht das Schieben von Krafträdern. Aber auch der ruhende Verkehr wird von dem Verkehrsverbotszeichen jedenfalls nicht eindeutig erfasst. Da die Verbotszone erlaubterweise benutzt werden kann, nämlich dann, wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren wird, hielten die Richter den Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens zumindest für unklar. Weil die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsieht, kann der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer dem Verbotszeichen 260 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbietet. Das Verfahren endete folglich mit einem Freispruch.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.02.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 65/08
JURIS