Eine als Geschäftsführerin in einer GmbH, deren Alleingesellschafter ihr Mann war, tätige Ehefrau ist als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig. Da sie an dem Unternehmen nicht beteiligt war, unterlag sie den Weisungen des Alleingesellschafters. Damit war für das Bundessozialgericht das wesentliche Merkmal für eine nicht selbstständige Tätigkeit erfüllt. Demzufolge konnte die Frau nach ihrer Kündigung Arbeitslosenunterstützung beanspruchen.
Urteil des BSG vom 10.05.2007
Aktenzeichen: B 7a AL 8/06 R
RdW 2007, 638