Ein Mietinteressent, der beabsichtigt, in bevorzugter Innenstadtlage einer Landeshauptstadt ein Ladengeschäft anzumieten und dort das Warensortiment einer Marke anzubieten, die in der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht wird (hier „Thor Steinar”), muss dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen die Marke des Warensortiments ungefragt mitteilen. Unterlässt der spätere Mieter dies und weigert er sich anschließend, die beanstandete Marke aus seinem Sortiment zu nehmen, kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen und die Räumung des Ladens verlangen.
Urteil des OLG Naumburg vom 28.10.2008
Aktenzeichen: 9 U 39/08
OLGR Naumburg 2009, 193