Ist in einem formularmäßigen Mietvertrag geregelt, dass der Mieter neben den üblichen Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia durchführen soll, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist.
Dies hat nicht nur zur Folge, dass der Mieter zur Durchführung dieser Reparaturen nicht verpflichtet ist. Vielmehr führt die Unwirksamkeit der Klausel dazu, dass die gesamte mietvertragliche Regelung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Eine Aufteilung in einen wirksamen und unwirksamen Teil ist rechtlich nicht zulässig. Somit musste der Mieter im entschiedenen Fall nach seinem Auszug überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Eine zu weit gehende Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter kann für den Vermieter daher äußerst nachteilige Folgen haben.
Urteil des BGH vom 18.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 210/08
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