Ein Erbe haftet grundsätzlich nicht mit seinem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten des Erblassers. Betreibt ein Gläubiger aus einem gegen den verstorbenen Erblasser erwirkten Títel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) die Zwangsvollstreckung gegen den Erben, kann dieser den „Vorbehalt der beschränkten“ Erbenhaftung auch noch nachträglich geltend machen, wenn durch die Vollstreckung sein eigenes, nicht ererbtes Vermögen gefährdet ist.
Hinweis: Erwirkt der Gläubiger den Titel erst gegen den Erben, muss dieser, um seine Haftung auf das Ererbte zu beschränken, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung unbedingt aufnehmen lassen.
Urteil des LG Coburg vom 22.10.2008
Aktenzeichen: 11 O 380/08
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