Eine Tochter wehrte sich dagegen, dass ihr leiblicher Vater die beiden erwachsenen Kinder seiner späteren Ehefrau adoptierte. Die gegen die Erwachsenenadoptionen eingelegte Verfassungsbeschwerde begründete sie u.a. damit, vor den Entscheidungen vom Amtsgericht nicht angehört worden zu sein.
Zu den rechtlich Betroffenen einer Adoption gehören zweifellos die leiblichen Kinder des Adoptierenden, da durch die Adoption insbesondere deren Erbrecht eingeschränkt wird. Dementsprechend vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der Tochter des Adoptierenden vor der Entscheidung rechtliches Gehör hätte gegeben werden müssen.
Damit waren die Adoptionen jedoch nicht unwirksam. Die Verfassungsrichter hoben lediglich die Rechtskraft der Adoptionsentscheidungen auf. Die Sache wurde an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen, wo die betroffene Tochter nunmehr anzuhören sein wird. Danach ist zu entscheiden, ob es bei den ausgesprochenen Adoptionen bleibt.
Beschluss des BVerfG vom 20.10.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 291/06
NJW 2009, 138