Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pauschalreise nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsverhältnis, das allein einen Flug an einen bestimmten Zielort zum Gegenstand hat. Bei einer Pauschalreise erbringt das Reiseunternehmen typischerweise ein komplexes Bündel von Leistungen, zu denen neben Unterbringung und verschiedenen touristischen Dienstleistungen in der Regel auch die Beförderung gehört. Ob die Flugverspätung eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise und somit einen Kündigungsgrund darstellt, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Hinweis: Auch wenn danach kein Kündigungsrecht besteht, kann dem Pauschaltouristen neben einer angemessenen Reisepreisminderung ein Ersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zustehen.
Urteil des BGH vom 07.10.2008
Aktenzeichen: X ZR 37/08
BGHR 2009, 115