Unmittelbar nachdem auf einer Landstraße ein Tanklastwagen eine entgegenkommende Radfahrerin passiert hatte, brach ein schwerer Ast von einem der am Straßenrand stehenden Bäume ab. Der Ast traf die Radlerin und verletzte sie schwer. Sie ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt. Der mit der juristischen Aufarbeitung des Unglücksfalls befasste Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass neben dem Waldeigentümer auch der Halter des Lkws für den Schaden haftete. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das nahe Vorbeifahren des Tanklasters zu einem Luftstau und einer Sogwirkung geführt hatte, was mitursächlich für den folgenschweren Astabbruch war.
Beschluss des BGH vom 04.11.2008
Aktenzeichen: VI ZR 132/07
Pressemitteilung des BGH