Eine bei einem Unfall verletzte Person, die ganz oder teilweise mit der Haushaltsführung betraut ist, hat einen eigenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Die Höhe des Schadens richtet sich nach der tatsächlich zu leistenden Arbeit im Haushalt.
Ein ersatzfähiger Haushaltsführungsschaden liegt in der Regel nur bei einer körperlichen Beeinträchtigung vor. Macht der bei einem Unfall Verletzte hingegen unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen geltend, kann keine Entschädigung verlangt werden, wenn die Unfallfolgen lediglich dazu führen, dass für die Hausarbeiten mehr Zeit benötigt wird.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.10.2008
Aktenzeichen: 4 U 454/07
NJW-Spezial 2009, 11