Den Schuldner treffen im Privatinsolvenzverfahren umfassende Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten (§ 20 Abs. 1 InsO). Insbesondere sind Gläubiger und Verbindlichkeiten vollständig und richtig aufzuführen. Gibt ein Schuldner bei der Einreichung eines ansonsten zulässigen Insolvenzantrags den größten Gläubiger (160.000 von insgesamt 550.000 Euro) nicht an, kann ihm das Insolvenzgericht auf Antrag des betroffenen Gläubigers die Restschuldbefreiung versagen.
Beschluss des BGH vom 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 212/07
BGHR 2009, 194