Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch in jedem Fall, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB).
Hat der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangt, ist es ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, den Verkäufer ohne Abwarten des Nachbesserungserfolgs mit seiner veränderten Wahl auf Nachlieferung zu konfrontieren. Vor Beendigung des Nachbesserungsversuchs darf auch nicht der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 494/07
NJW 2009. 369