Ist in einem Vertrag zwischen Gewerbetreibenden vereinbart, dass die Mehrwertsteuer gesondert zu zahlen ist, wird diese nur dann geschuldet, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Entfällt die Mehrwertsteuerpflicht einer Leistung in Deutschland, weil diese – wie hier – im Ausland erbracht wurde, schuldet der Vertragspartner nur den vereinbarten Nettobetrag.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.12.2008
Aktenzeichen: 4 U 64/08
RdW 2009, 89