Ein Buchhändler haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen in von ihm vertriebenen Büchern. Dies begründet das Landgericht Berlin damit, dass einem Buchhändler die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft fehlt. Er wird vielmehr sozusagen nur als Werkzeug der Verlage tätig und hat keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches. Ihm kann daher eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung nicht zugerechnet werden.
Urteil des LG Berlin vom 14.11.2008
Aktenzeichen: 15 O 120/08
NJW 2009, 787
ZUM 2009, 163