Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt unter anderem ein ununterbrochenes, länger als sechs Monate dauerndes Arbeitsverhältnis voraus (§ 1 Abs. 1 KSchG). Wird ein Leiharbeiter als eigener Mitarbeiter von einem Unternehmen übernommen, so wird die vorausgehende Zeit als Leiharbeiter nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Das Gesetz verlangt, dass das Arbeitsverhältnis in „demselben“ Unternehmen bestanden haben muss. Das war hier gerade nicht der Fall. Das neue Arbeitsverhältnis muss daher mindestens sechs Monate bestehen, bevor der Mitarbeiter unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 486/08
AA 2009, 67