Werden im Rahmen einer eBay-Auktion unbefugt Lichtbilder verwendet, um den Verkauf der angebotenen Waren zu fördern, steht dem Urheber des Bildes nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu. Er kann von dem unbefugten Verwender auch nachträglich eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die unter verständigen und redlichen Vertragspartnern vereinbart worden wäre. Dass der Urheber tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat oder ein konkreter Schaden entstanden ist, ist nicht erforderlich.
Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung können – so das Landgericht Düsseldorf – die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zugrunde gelegt werden. Beträgt danach die übliche Lizenzgebühr für einen Monat 100 Euro, ist dieser Betrag zugrunde zu legen, auch wenn bei eBay-Versteigerungen Angebote und damit Bilder bis zu 90 Tage aufgerufen werden können. Das Gericht maß diesem Zeitraum nur theoretische Bedeutung zu, da eBay-Auktionen in aller Regel nur ein bis zwei Wochen dauern. Wird dasselbe urheberrechtlich geschützte Bild bei mehreren Auktionen verwendet, rechtfertigt dies einen Aufschlag auf die einmonatige Lizenzgebühr von jeweils 50 Prozent.
Hinweis: Erheblich empfindlicher als die nachzuentrichtenden Lizenzgebühren treffen den unbefugten Verwender fremder Fotos die von ihm zu zahlenden Verfahrenskosten. Den für die Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert für das Verfahren setzte das Landgericht Düsseldorf bei der Verwendung von fünf geschützten Fotografien auf 10.000 Euro fest.
Urteil des LG Düsseldorf vom 19.03.2008
Aktenzeichen: 12 O 416/06
JurPC Web-Dok. 49/2009