Die Aufnahme eines berufsfremden Gesellschafters in eine ansonsten ausschließlich aus freiberuflich tätigen Gesellschaftern (hier Ingenieure) bestehende GmbH kann steuerrechtlich nachteilige Auswirkungen haben. Die Beteiligung eines Berufsfremden führt nämlich dazu, dass die Gesellschaft dann insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist. Eine Personengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen.
Urteil des BFH vom 28.10.2008
Aktenzeichen: VIII R 73/06, VIII R 69/06
StBW 2009, 2
Der Betrieb 2009, 545