Betreuen ein selbstständig tätiger und ein angestellter Ingenieur in leitender Funktion und eigenverantwortlich jeweils einzelne Aufträge und Projekte, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine – ggf. im Schätzungswege vorzunehmende – Aufteilung der Einkünfte nach Art der jeweiligen Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge sind dann der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Nur die von dem angestellten Ingenieur geleiteten Projekte führen zu gewerblichen Einkünften.
Urteil des BFH vom 08.10.2008
Aktenzeichen: VIII R 53/07
NJW 2009, 462